Positionslicht

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Positionslichter: Seitenlichter - Topplicht - Hecklicht

Positionslichter (auch –laternen) von Schiffen dienen dazu, Position, Fahrtrichtung, sowie Art und Einsatzzweck eines Wasserfahrzeugs zu bezeichnen, um Kollisionen zu vermeiden.

Positionslichter sind die von den Kollisionsverhütungsregeln (KVR) vorgeschriebenen, zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, sowie tags auch bei unsichtigem Wetter von Schiffen zu führenden Lichter. Nationale Gesetze und Bestimmungen (in Deutschland z.B. die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) ergänzen die Vorschriften über die Lichterführung.

Positionslichter sind Rundum- oder Sektorenlichter mit festgelegten Farben und Tragweiten. Die KVR legen dazu in Regel 21 fest:

  • Topplicht bedeutet ein weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder Seite.
  • Seitenlichter bedeutet ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von 112,5 Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse geführt werden.
  • Hecklicht bedeutet ein weißes Licht, das so nahe wie möglich am Heck angebracht ist und das unbehindert über einen Horizontbogen von 135 Grad scheint, und zwar von recht achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.
  • Schlepplicht bedeutet ein gelbes Licht mit den Eigenschaften des Hecklichts.
  • Rundumlicht bedeutet ein Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 360 Grad scheint.
  • Funkellicht bedeutet ein Licht mit 120 oder mehr regelmäßigen Lichterscheinungen in der Minute.



Beispiele für die Lichterführung nach den KVR


Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt führt
  • ein Topplicht vorn;
  • ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere;
  • Seitenlichter;
  • ein Hecklicht.

Abhängig von der Länge des Maschinenfahrzeugs gelten abweichende Vorschriften.

Maschinenfahrzeug
Ein Segelfahrzeug in Fahrt führt
  • Seitenlichter;
  • ein Hecklicht.

Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 20 m Länge dürfen

  • die vorgeschriebenen Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne, oder
  • alle Lichter in einer Dreifarbenlaterne vereinigt werden, die an oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie am besten gesehen werden kann.
Segelfahrzeug mit Zweifarbenlaterne
Ein Ruderfahrzeug darf die für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; anderenfalls muss eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
Ruderer


Originalbeispiele

Seitenlicht an einem Seeschiff
Seitenlicht an einem Seeschiff













Hinweis

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Positionslicht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.